Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung

FZV

§ 44 Fahrten im internationalen Verkehr

Stand: 01.09.2023

VerkehrsrechtBund2 Entscheidungen

Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.

§ 43 § 45