Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 44 Fahrten im internationalen Verkehr
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 2
- VG Minden, 06.06.2013 – 2 K 2930/12Zitiert von 2
- VG Minden, 06.06.2013 – 2 K 2931/12Zitiert von 3
2 Entscheidungen zu § 44 FZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.